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Interoperable Geodatensätze

Gemäß Artikel 7 Abs. 3 der INSPIRE-Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle neu gesammelten und weitgehend umstrukturierten Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste innerhalb von zwei Jahren nach Erlass der Durchführungsbestimmungen gemäß diesen Durchführungsbestimmungen verfügbar sind, und dass andere Geodatensätze und -dienste, die noch in Verwendung stehen, innerhalb von sieben Jahren nach Erlass der Durchführungsbestimmungen gemäß diesen verfügbar sind. Die Geodatensätze werden gemäß den Durchführungsbestimmungen entweder durch Anpassung der bestehenden Geodatensätze oder durch die Transformationsdienste verfügbar gemacht. Die Durchführungsbestimmungen umfassen die Beschreibung und Einstufung von Geo-Objekten mit Relevanz für Geodatensätze, die zu den in Anhang I, II oder III aufgeführten Themen in Bezug stehen, und die Georeferenzierung dieser Geodaten.

Gemäß Artikel 10 Abs. 2 einigen sich die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf die Darstellung und Position dieser gemeinsamen Objekte, um die Kohärenz von Geodaten über geografische Objekte sicherzustellen, deren Lage sich über die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erstreckt.

Aktuelles

Positives Votum im Regulierungsausschuss zu den Datenspezifikationen für Anhang II und III

Am 08.04.2013 hat der Regulierungsausschuss einstimmig ein positives Votum zum Entwurf der Verordnung zur Harmonisierung und interoperablen Bereitstellung der 25 Geodatenthemen aus den Anhängen II und III abgegeben. Der Entwurf wird nun dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat vorgelegt.  

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